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Einkommensteuererklärungsformulare

„Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen,
hat das Recht, Steuern zu sparen!“

So finden sich sowohl ein Urteil des Bundesgerichtshofs von 1965 als auch Alt-Bundeskanzler Helmut Schmitt öffentlich zitiert – womit dieser Beitrag daran erinnert, dass es mal wieder Zeit ist, an die Steuererklärung zu denken! Zwar bleibt bis zur gesetzlichen Frist für diejenigen, die der Fiskus zur Abgabe verpflichtet, noch etwas Zeit: Erfahrungen aber zeigen, dass man mit dem Zusammentragen notwendiger Belege kaum früh genug anfangen kann – will man unnötigen Stress durch „Aufschieberitis bis kurz vor knapp“ vermeiden.*

Abgabe der Einkommensteuererklärung: Wer muss – wer kann – wer sollte?

Nicht jeder ist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. So kann diese Verpflichtung bei Arbeitnehmer:innen mitunter auch entfallen, da die Lohnsteuer als sogenannte Quellensteuer bereits direkt durch den Arbeitgeber abgeführt wird. Eine Verpflichtung zur Abgabe kann sich aber dennoch ergeben, wenn neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit z. B. Mieteinkünfte, Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Tätigkeiten mit Lohnsteuerklasse VI vorliegen. Ebenso bringen bestimmte steuerliche Paar-Konstellationen, Sonderzahlungen, Abfindungen oder ein Auslandswohnsitz die Steuererklärungspflicht grundsätzlich mit sich. Genaue Regelungen hierzu finden sich im Einkommensteuergesetz (§ 46 EstG) **.

Darüber hinaus ist es aber auch möglich, eine Einkommensteuererklärung ohne Verpflichtung freiwillig abzugeben: Viele machen hiervon Gebrauch, da oft eine Steuererstattung winkt: etwa, wenn in einem Jahr außergewöhnlich hohe Aufwendungen anfielen (z. B. für eine kostspielige Zahnbehandlung o. Ä.), gemeinnützige Spenden abzusetzen sind oder Freistellungsaufträge nicht bzw. nicht in ausreichender Höhe eingereicht waren, sodass ohne Ausschöpfung des Sparerfreibetrags Kapitalertragsteuer abgeführt wurde.

Welche unterschiedlichen Fristen gelten für die Abgabe und wonach richten sich diese?

Erstmals nach den „Corona-Sonderfristen“ seit dem Steuerjahr 2020 kehrt man für den Veranlagungszeitraum 2024 nun mit dem 31.07.2025 als Abgabefrist für Verpflichtete wieder zum regulären Turnus zurück. Werden die Dienste eines Lohnsteuerhilfevereins oder einer Steuerberatung in Anspruch genommen, verlängert sich der Zeitraum bis zum 30.04. des Zweitfolgejahres – für das Veranlagungsjahr 2024 also bis zum 30.04.2026. Anders sieht das bei der freiwilligen Abgabe einer Steuererklärung für dazu nicht Verpflichtete aus: Für diese sogenannte Antragsveranlagung bleiben bis zu vier Jahre Zeit. So können Sie die Steuererklärung für 2021 z. B. in diesem Fall noch bis zum 31.12.2025 einreichen. Für 2024 wäre anlog der 31.12.2028 das Fristende.

Was Sie das ganze Jahr über schon vorbereiten können …

Vieles für die spätere Steuererklärung Relevante können Sie im Jahresverlauf schon ganz nebenbei an einem festen Ort sammeln – etwa im Alltag anfallende Rechnungen für Arbeitsmittel, Handwerkerrechnungen für sogenannte „Haushaltsnahe Dienstleistungen“, ärztliche Behandlungen, beruflich relevante Literatur etc. Zudem sollten Sie gegebenenfalls auch zu absolvierten Weiterbildungen, die nicht (vollständig) vom Arbeitgeber bezahlt werden, möglichst gleich im Anschluss die Fahrtkosten, Entfernungen und Zeiten für Ihre Steuererklärung notieren. Auch diese Faktoren können sich auswirken. Für vereinzelte Spenden zugunsten bestimmter Projekte legen Sie den betreffenden Kontoauszug oder einen Buchungsausdruck ebenfalls gleich zu Ihren Steuerunterlagen. Wer im Alltag keine Lust hat, alles sofort geordnet abzuheften, kann fürs Sammeln auch erst mal einen Karton verwenden und die Rechnungen, Bons, Quittungen etc. alle dort hineinlegen. Zudem könnten Sie sich auf Ihrem PC einen Dateiordner „Steuern“ für alle Belege, die Sie nicht extra ausdrucken müssen und möchten, anlegen. Letztlich ist es in der Regel ja nicht das nachträgliche Sortieren, wodurch zum Fristende der größte Stress aufkommt – sondern das Suchen und womöglich erst noch Beschaffen fehlender Nachweise. Im schlechtesten Fall müssen Belege dann sogar noch irgendwo angefordert werden. Deswegen: Sorgen Sie am besten fortlaufend ganz beiläufig vor, indem Sie alles jeweils sofort an einem zentralen Ort sammeln oder speichern!

Wofür der Jahresbeginn die richtige Zeit ist …

Manches lässt sich im betreffenden Veranlagungsjahr allerdings auch unterjährig noch nicht erledigen, da einige Bescheinigungen naturgemäß erst zu Beginn des Folgejahres erstellt werden (können) – Beispiele sind:

Steuerbescheinigungen der Finanzinstitute: Etwa im Februar stellen viele Finanzinstitute Ihren Kund:innen die Steuerbescheinigungen zu erzielten Kapitalerträgen wie auch gegebenenfalls darauf entrichteter Kapitalertragsteuern aus. Sofern Sie Online-Banking nutzen, könnten Sie hier schon einmal danach in Ihrem Nachrichteneingang schauen. Die Sparda-Bank Hessen hat diese Bescheinigungen bereits dort eingestellt.

Mietnebenkostenabrechnung: In der Mietnebenkostenabrechnung schlummern gewöhnlich einige Posten, die Sie – genau wie sonstige Handwerkertätigkeiten in Ihrer Wohnung – als „Haushaltsnahe Dienstleistungen“ steuerlich geltend machen können: Üblicherweise sind das z. B. Reinigungs-, Wartungs- und Hausmeisterleistungen. Für die steuerliche Anerkennung müssen die relevanten Kosten in der Abrechnung allerdings nach Lohn- und Materialkosten aufgeschlüsselt sein. Sofern das in Ihrer Nebenkostenabrechnung nicht der Fall ist, bitten Sie die hierzu in der Pflicht stehende Vermieterseite am besten gleich darum – damit Sie für Ihre Steuererklärung rechtzeitig alles parat haben.

Spenden: Viele Vereine versenden gerade zu Beginn des neuen Jahres ihre jeweiligen Spendenquittungen für 2024: Wenn Sie Spenden an bestimmte gemeinnützige Organisationen – wie etwa für den Tierschutz, Schul-Fördervereine, Alten- oder Behindertenhilfe, Freiwillige Feuerwehren, Kriegs- und Krisenhilfsorganisationen oder andere steuerlich anerkannte Zwecke – geleistet haben, können Sie sich hierüber auch mithilfe des Online-Bankings schon einmal einen Jahresüberblick verschaffen. Vergessen Sie bei Ihrer Aufstellung Mitgliedsbeiträge und Patenschaften nicht! Über Ihren Online-Banking-Zugang können Sie sich die Umsätze automatisiert nach Empfängernamen filtern und das Ganze dann auf dem eigenen Rechner speichern sowie bei Bedarf auch ausdrucken. Bis zu 300 Euro jährlich kann der Fiskus vereinfacht ohne externe Zuwendungsbestätigung steuermindernd anerkennen (§ 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStDV) **. Die eigene Aufstellung eignet sich auch zum Abgleich mit eingehenden Zuwendungsbescheinigungen.

Rechtsschutzversicherung: Manche Versicherungen bieten Kombi-Rechtsschutz-Pakete für Privates und berufliche Belange in einem. Da der Berufsrechtsschutz als Werbungskosten von der Steuer absetzbar ist, sollten Sie sich den hierauf entfallenden Beitragsanteil von Ihrer Versicherung gegebenenfalls separat ausweisen lassen. Sofern sie diesen Nachweis nicht automatisch erhalten, wäre jetzt der richtige Zeitpunkt, darum zu bitten. Das kann mit einem kurzen Anruf bei der betreffenden Versicherung schnell erledigt sein.

Sicherlich sind die hier aufgeführten Beispiele noch nicht alle Unterlagen, die Sie für Ihre Steuererklärung benötigen. In jedem Fall aber haben Sie damit schon gute Vorbereitungsarbeit geleistet, um sich unnötigen Stress vorm Abgabetermin zu ersparen.

* WICHTIG: Dieser Beitrag kann eine qualifizierte Steuerberatung nicht ersetzen. Alle Angaben erfolgen insofern ohne Gewähr.
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