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Wissenswertes zur Einkommensteuer

Steuern – wohl kaum einer zahlt sie gern, dennoch sind sie fürs funktionierende Staatswesen wichtig. Mit geschätzten Einnahmen von rund 100,3 Mrd. Euro. (im Jahr 2022) ist die Einkommensteuer unter den zahlreichen Steuerarten hierzulande für den Staat die einträglichste: Nicht zuletzt, da sie grundsätzlich jeden betrifft, der über Einkünfte verfügt.

Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer ist das sogenannte „zu versteuernde Einkommen“, das sich aus der Summe aller Einkunftsarten abzüglich bestimmter Werbungskosten, Freibeträge, Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen ergibt. Zu den sieben in diesem Sinne definierten Einkunftsarten zählen neben dem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit (wo die Einkommensteuer als Lohnsteuer seitens des Arbeitgebers direkt vom Gehalt einbehalten und an den Fiskus abgeführt wird) auch Einkünfte aus Kapitalvermögen (hier taucht die Einkommensteuer z. B. als Kapitalertrags- oder Abgeltungssteuer1 auf). Weitere Einkunftsarten sind die aus Vermietung und Verpachtung, selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieben, Land- und Forstwirtschaft plus „sonstige im Einkommensteuergesetz genannten Einkünfte“ wie z. B. Renten.

Wo die Grenze erreicht ist …: Zur Ermittlung der Steuerschuld wird auf das zu versteuernde Einkommen der persönliche Steuersatz angewendet. Dieser ergibt sich auf Basis eines linear-progressiven Tarifs in Abhängigkeit von der Einkommenshöhe: Zunächst gilt ein Grundsteuerfreibetrag2 in Höhe von 11.604 Euro (Stand 2024), ab da aufwärts greift ein mit dem Einkommen über unterschiedliche Progressionszonen hinweg steigender persönlicher Steuersatz, maximal bis zum Spitzen- bzw. Reichensteuersatz (42 % ab 66.761 Euro zu versteuerndem Einkommen bzw. 45 % ab 277.826 Euro jährlich).2 Zu unterscheiden ist der Durchschnittssteuersatz (die effektive Einkommensteuerbelastung insgesamt) vom Grenzsteuersatz (der ausdrückt, wie sich bei einem Einkommenszuwachs der resultierende höhere Steuersatz in Relation zum Zuwachs auswirkt) – dazu ein vereinfachtes Beispiel2: Beim zu versteuernden Jahreseinkommen von 59.900 Euro beträgt die Steuerlast laut Einkommensteuer-Grundtabelle 14.641 Euro (Durchschnittssteuersatz = 24,44 %). Mit einer Gehaltssteigerung von 100 Euro auf insgesamt 60.000 Euro steigt die Steuerlast um 39 Euro an, auf 14.680 Euro (Durchschnittssteuersatz = 24,47 %). Der Grenzsteuersatz liegt somit bei etwa 39 Prozent.3

Lohnsteuer – eine echte „Klassenarbeit“: Bei den „Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit“ richtet sich die Höhe des Lohnsteuerabzugs nach der jeweiligen Steuerklasse, welcher Arbeitnehmende anhand bestimmter Kriterien – wie Familienstand und ob Kinder mit im eigenen Haushalt leben – zugeordnet werden.

Wichtig zu wissen: Die im Kalenderjahresverlauf einbehaltene Lohnsteuer stimmt nicht notwendigerweise mit der für das ganze Jahr dann tatsächlich insgesamt zu entrichtenden Einkommensteuer überein. Sie wirkt sich zunächst nur auf die Höhe der unterjährig verfügbaren Nettogehälter aus, wonach sich fürs Gesamtjahr aber oft noch eine Steuererstattung oder -nachzahlung ergibt.

Steuerklasse I gilt für Alleinstehende (neben Ledigen, Geschiedenen und Verwitweten betrifft dies auch dauerhaft Getrenntlebende) ohne Kinder bzw. ohne die Voraussetzungen für Steuerklasse II – und ist mit über 22 Mio. (Stand 2023) die häufigste Steuerklasse in unserer sich zunehmend formierenden „Single-Gesellschaft“. Die Abgaben sind hier relativ hoch.

Steuerklasse II gilt für Alleinerziehende ab dem ersten Kind. Für das Jahr 2024 beträgt der hier automatisch berücksichtigte zusätzliche Steuerfreibetrag (der nicht mit dem „Kinderfreibetrag“ zu verwechseln ist) 4.260 Euro fürs erste Kind, plus 240 Euro für jedes weitere. Von rund einer Million Zugeordneten der Steuerklasse II sind laut Bundesfinanzministerium 87,35 Prozent Frauen.

Steuerklasse III gilt für verheiratete Arbeitnehmer:innen, von denen das jeweilige Pendant dann in Steuerklasse V ist. Diese Kombination wird gerne gewählt, wenn die Gehaltsunterschiede zwischen den Partner:innen größer sind bzw. eine Seite gar kein Einkommen bezieht. Die allein- oder hauptverdienende Person wählt dann die günstigere Steuerklasse III, sodass sich insgesamt ein höheres Nettoeinkommen ergibt. „Lohnsteuer 2024 – Ein kleiner Ratgeber“ des Bundesministeriums und oberster Finanzbehörden konkretisiert dazu: „Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge für beide Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen in etwa der gemeinsamen Jahressteuer entspricht, wenn der Ehegatte/Lebenspartner bzw. die Lebenspartnerin mit Steuerklasse III 60 Prozent und der Ehegatte/ Lebenspartner bzw. die Lebenspartnerin mit Steuerklasse V 40 Prozent der Summe der Arbeitseinkommen beider Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen erzielt. Das hat zur Folge, dass der Steuerabzug bei der Steuerklasse V im Verhältnis höher ist als bei den Steuerklassen III und IV“.

Steuerklasse IV gilt für Verheiratete automatisch, sofern nichts anderes beantragt wurde. Dass beide Eheleute in Steuerklasse IV sind, findet sich oft, wenn sie in etwa gleich verdienen. Ein (vorausschauender) Steuerklassenwechsel in die Kombi III und V kann sich aber auch in diesem Fall lohnen – nämlich, wenn z. B. ein Kinderwunsch besteht: Eltern- und Mutterschaftsgeld orientieren sich am Nettoverdienst, den der überwiegend betreuende Elternteil während der letzten zwölf Monate vor der Geburt hatte. Je nach Steuerklasse fällt dieses Netto dann höher aus.

Steuerklasse V gilt, wenn die/der Partner:in in der günstigeren Steuerklasse III ist.

Steuerklasse VI ist als Sonderfall unter den Steuerklassen von Familienstand und Kindern unabhängig. Sie kommt bei mehreren sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten ab dem zweiten Job zum Tragen.

Zusammen und doch getrennt – das Ehegattensplitting: Neben der Steuerklassenwahl ist für Verheiratete unter bestimmten Voraussetzungen auch das Ehegattensplitting interessant – etwa, wenn beide sehr unterschiedlich verdienen oder in diesem Sinne bestenfalls überhaupt nur einer verdient. Hierzu ein vereinfachtes Beispiel auf Basis der Einkommensteuer-Grundtabelle 20242, bei dem Partner:in A ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 60.000 Euro und Partner:in B 5.000 Euro hat. Laut Steuertabelle entfällt hier auf A eine Steuerlast von 14.680 Euro, während B steuerfrei bleibt. Lassen sich die Eheleute nun zusammen veranlagen, wird bei jedem der Partner:innen über das Ehegattensplitting die Hälfte des Gesamteinkommens – also jeweils 32.500 Euro – für die Besteuerung zugrunde gelegt, woraus sich jeweils 5.174 Euro Steuerlast ergeben. So spart das Paar dank Ehegatten-Splitting gemeinsam 4.332 Euro, weil sie gegenüber der einzelnen Veranlagung zusammen „nur“ noch 10.348 Euro an Steuern zu berappen haben.

Nebenbei wird hier deutlich, warum das Modell des Ehegattensplittings heutzutage in der Kritik steht: Während diese Steuersparmöglichkeit gegenüber Alleinstehenden und Alleinerziehenden als unfair empfunden wird, bemängelt man – auch auf europäischer Ebene – zudem, dass es die nicht mehr als zeitgemäß anzusehende „Hausfrauenehe“ fördere. Welch katastrophale Folgen diese für den geringer oder gar nicht verdienenden Part (meist sind es die Frauen) im Falle einer Trennung oder fürs Auskommen im Alter haben kann, hat sich schon vielfach in tragischer Weise gezeigt. Daher sollten sich auch besonders Frauen wirklich frühzeitig zur Altersvorsorge und Absicherung beraten lassen!

Und wenn sonst noch ein Faktor ins Spiel kommt: Als Alternative zu den herkömmlichen Kombinationen „IV/IV“ oder „III/V“ basiert das sogenannte Faktorverfahren auf Steuerklasse IV, verteilt den Vorteil des Ehegattensplittings dann aber nach jeweiligem Anteil am Gesamteinkommen. Diese zusätzliche Kombi-Möglichkeit von „IV/IV“ mit einem Faktor gibt es seit dem Jahr 2010.

Welche Methode am besten ist, lässt sich nur individuell entscheiden: Sollen Lohnsteuerbelastung und Aufteilung sich im Wesentlichen nach dem Verhältnis der jeweiligen Gehälter richten, passt das Faktorverfahren. Möchte man vor allem aber, dass im Jahresverlauf möglichst wenig Lohnsteuer einbehalten wird – also mehr Netto verfügbar ist – wäre nach aktueller Regelung noch zu prüfen, welche der Steuerklassenkombinationen „IV/IV“ oder „III/V“ dies am ehesten bewirkt. Ein detailliert vergleichendes Rechenbeispiel findet sich auf dem „Verwaltungsportal Hessen“ *. Seitens der Regierung gibt es allerdings auch schon Pläne, die Steuerklassen III und V über kurz oder lang komplett abzuschaffen, was dann zudem die Einleitung eines weiteren vieldiskutierten Schrittes bedeuten könnte. Bundesfamilienministerin Lisa Paus hat dazu gesagt: „Die geplante Reform der Überführung der Steuerklassen 3 und 5 in die Steuerklasse 4 mit Faktorverfahren bedeutet für mich zudem den Einstieg in Richtung Abschaffung des Ehegattensplittings.“ Inwieweit und wann die Vorhaben umgesetzt werden, bleibt hier also abzuwarten.

1 Mehr zur Einkommensteuer auf Kapitalerträge finden Sie in unserem Magazin-Beitrag Sparer-Pauschbetrag & Abgeltungssteuer vom 26.10.2023

2 nach Einkommensteuergrundtabelle 2024 (ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) * ; weitere Details und nähere Erläuterungen mit Berechnungsbeispielen finden sich z. B. auf den Portalen sozialploitik-aktuell.de * und Verwaltungsportal.hessen.de *

3 Der exakte Grenzsteuersatz in der betreffenden Proportionalzone ist 39,55 % (2024) – siehe Übersichten und Steuerrechner unter einkommensteuerrechner.com.de *

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Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag kann eine qualifizierte Steuerberatung nicht ersetzen. Sämtliche Angaben hier erfolgen insofern ohne Gewähr – Änderungen und Irrtum vorbehalten. Die Inanspruchnahme einer fachkundigen Beratung im Hinblick auf individuelle Gegebenheiten wird im Bedarfsfall ausdrücklich empfohlen.


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