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Person macht Steuererklärung mithilfe von Online-Banking

Wie komfortables Online-Banking auch bei der Steuer hilft

Für viele Menschen ist es jedes Jahr aufs Neue eine Aufgabe, die im sprichwörtlichen Sinne wahrlich „nicht vergnügungssteuerpflichtig“ ist: die Einkommensteuererklärung. Zwar ist nicht jeder zur Abgabe einer solchen verpflichtet, doch kann die Erstellung im Hinblick auf mögliche Erstattungen auch freiwillig sinnvoll sein: „Auf die Plätze fertig los – und die unerquickliche Belegsuche beginnt …“, heißt es dann häufig, oft kurz vor knapp. Dabei geht vieles doch so viel entspannter – wobei Online-Banking eine hilfreiche Rolle spielt.

Im Folgenden haben wir einige Anregungen, wie sich die Einkommensteuererklärung mittels einfacher Maßnahmen – quasi nebenbei im Vorfeld schon – gut vorbereiten lässt. So mancher Steuerstress zum Abgabetermin ist damit vermeidbar.1 Clever helfen komfortable Online-Banking-Funktionalitäten:

Fristen schon früh im Blick haben! Für die Abgabe der Steuererklärung gelten unterschiedliche Fristen – je nachdem, ob Sie Ihre Steuererklärung selbst erstellen (z. B. mit Hilfe einer entsprechenden Software) oder die Dienste einer Steuerberatung in Anspruch nehmen, was Ihnen einen gewissen Aufschub verschafft: So ist – falls Sie zur Erstellung verpflichtet sind – die Selbstabgabefrist fürs Steuerjahr 2022 am 2. Oktober 2023 bereits abgelaufen. Über eine Steuerberatung hingegen haben Sie noch bis zum 31. Juli dieses Jahres (2024) Zeit. Für manch Pflichtveranlagte:n mag dies eine Beruhigung sein – denn bei nicht fristgerechter Abgabe drohen Verspätungszuschläge. Fürs Steuerjahr 2023 läuft die Frist zur Selbsteinreichung bis zum 2. September 2024, mit Steuerberater:in endet sie erst am 2. Juni 2025.

Bin ich als Arbeitnehmer:in zur Einkommensteuererklärung überhaupt verpflichtet, obwohl mein Arbeitgeber doch die Lohnsteuer bereits abführt?2 Unter bestimmten Voraussetzungen „ja“. Genau geregelt ist dies im Paragraph 46 EstG : Im Wesentlichen gilt die Pflichtveranlagung z. B., wenn es Mieteinkünfte gibt, Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld bezogen wurden oder mehreren Tätigkeiten mit Lohnsteuerklasse VI nachgegangen wird. Auch bestimmte steuerliche Paar-Konstellationen2, Sonderzahlungen, Abfindungen oder ein Auslandswohnsitz bringen grundsätzlich die Abgabepflicht mit sich.

Für die Antragsveranlagung ohne Abgabepflicht haben Sie viel mehr Zeit: Die freiwillige Erstellung einer Steuererklärung lohnt sich, wenn eine Steuererstattung winkt. Dies ist tatsächlich häufig der Fall: So erhielten laut Statistischem Bundesamt im Jahr 2019 beispielsweise 88,2 Prozent der Steuerpflichtigen eine Erstattung, durchschnittlich 1.095 Euro. Die Festsetzungsfrist für eine freiwillige Abgabe endet erst vier Jahre nach dem betreffenden Steuerjahr – z. B. am 31. Dezember 2026 für das Jahr 2022, für 2023 entsprechend ein Jahr später. Haben Sie für die betreffenden Jahre (noch) keine Steuererklärung gemacht, lohnt sich der Check, ob womöglich ein Erstattungsanspruch besteht, der dann noch geltend gemacht werden kann. Freiwillig besteht diese Möglichkeit sogar rückblickend noch für 2020 bis zum 31. Dezember 2024 und für 2021 bis zum 31. Dezember 2025.

„Was du heute kannst besorgen, das verschiebe nicht auf morgen!“ – wenn Sie sich diese Lebensweisheit nur ein ganz klein wenig auch für die Steuern zu Herzen nehmen, haben Sie einen großen Schritt zur Stressvermeidung hier bereits getan: Denn ungeachtet dessen, ob Sie Ihre Steuererklärung selber machen oder eine Steuerberatung beauftragen, brauchen Sie bestimmte Belege in jedem Fall – viele davon im Grunde jedes Jahr wiederkehrend. Um diese zusammenzutragen, ist es nicht notwendig, bis zur letzten Minute vor Abgabe bzw. Erstellung zu warten: Sie können auch sofort damit anfangen, sobald die Belege bei Ihnen bzw. in Ihrer elektronischen Postbox eingehen. Viele heften die Papiere bzw. Ausdrucke dann in einen mit bestimmten Rubriken bereits vorbereiteten Ordner – unterteilt z. B. nach Steuerbescheinigungen von Finanzinstituten, Werbungskosten (Büromaterial, Computer, Seminare, Dienstreisen …), Spenden, Außergewöhnliche Belastungen (Medizinische Versorgung, Zahnersatz, Brillen …), Versicherungen, Mietnebenkosten (Haushaltsnahe Dienstleistungen), Vorsorgeaufwendungen, Sonstiges etc. Tipp: Wenn Ihnen das Abheften im Alltag zu umständlich ist, hat es sich auch schon bewährt, die Nachweise einfach erst mal in einem Karton zu sammeln, um sie dann später zu ordnen. So hat man zumindest alles schon frühzeitig beisammen und auffindbar.2 Besitzen Sie eine eigentlich eine Rechtsschutzversicherung? Wenn auch Arbeitsrechtsschutz enthalten ist, sollten Sie Ihre Versicherung beizeiten bitten, den Anteil fürs Berufliche separat auszuweisen, um diesen bei den Werbungskosten geltend zu machen. Manche Versicherungen lassen Ihnen die Bescheinigungen nach erstmaliger Anforderung dann auch automatisch schon jährlich zukommen. Dieser Beleg kann dann schon mal in die „Steuerbelegsammelbox“.

Zins- bzw. Steuerbescheinigungen von Finanzinstituten (Bank, Fondsgesellschaft, Bausparkasse etc.) gehen meist im ersten Quartal des Folgejahres zu. Diese können Sie in vielen Fällen auch online abrufen und ausdrucken. Ab damit in die Box!

Ein großes Feld, wo das Online-Banking sich oft als besonders hilfreich erweist, sind die Spenden – vor allem, wenn Sie öfter mal unregelmäßig an eine oder mehrere Organisationen unterschiedliche Beträge überweisen. Sinnvoll ist es, bei Spendenüberweisungen immer die Bezeichnung „Spende“ im Betreff mit anzugeben. Neben der Klarheit hinsichtlich des Zwecks ist es damit auch einfach, sich im Online-Banking alle betreffenden Posten mittels Umsatzsuchfunktion auflisten zu lassen. Natürlich können Sie dies auch pro Spendenempfänger tun: Dann haben Sie zudem gegenüber der betreffenden Organisation gleich einen guten Überblick auch für die Ausstellung einer Spendenbescheinigung übers gesamte Jahr: Nicht alle begünstigten Organisationen erstellen diese automatisch, da eine formale Zuwendungsbescheinigung z. B. für Spenden und Mitgliedsbeiträge bis zu 300 Euro nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStDV) *. Die herausgefilterten Übersichten können Sie überdies auf Ihrem persönlichen Rechner speichern und dort mit Hilfe eines Tabellenkalkulationsprogramms weiterbearbeiten – Summen ziehen oder zwecks auszugsweiser Weitergabe bestimmte Kontoinformationen, die nicht fürs Auge des Empfängers bestimmt sind, auch löschen.

Bis zu zehn Jahre rückwirkend funktioniert die Suche nach bestimmten Posten, immer jeweils über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren – also z. B. vom 13.03.2022 bis 12.03.2024 oder vom 01.01.2018 bis 31.12.2019 etc.3 Diese Umsatzsuche lässt sich ebenso für weitere Anwendungsbereiche nutzen: Sie möchten nachvollziehen, wie sich Ihre Miete und die Nebenkosten im Laufe der Jahre entwickelt haben? Filtern Sie einfach über den Empfängernamen. Mittels Tabellenkalkulation lassen sich Steigerungen leicht prozentual beziffern. Gleiches gilt für Versicherungsbeiträge, Abonnements, Telefonabrechnungen und mehr. Wie hoch war eigentlich die letzte Steuererstattung und wann ging diese ein? Im Online-Banking finden Sie alles – den Ordner mit den Finanzamtsunterlagen brauchen Sie dafür nicht extra aus dem Schrank zu holen.

Ein Anbau für die Aufbewahrung von Kontoauszügen? Dergleichen planen Sie hoffentlich nicht! Denn über die elektronische Postbox im Online-Banking erhalten Sie auch diese online – und wissen so jederzeit, wo alles ist. Auszudrucken brauchen Sie nur jene, die zu Nachweiszwecken wirklich benötigt werden. Alles ganz einfach – das schont Nerven und Klima!

1 Dieser Beitrag kann eine qualifizierte Steuerberatung nicht ersetzen. Alle Angaben erfolgen insofern ohne Gewähr.

2 Weitere hilfreiche Informationen zum Thema haben wir auch in früheren Beiträgen aufgegriffen:

3 Mehr zum Online-Banking und was auch über mobile Endgeräte (Smartphone, Tablet etc.) geht, finden Sie auf unserer Homepage.

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