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Digitalisierung im Gesundheitswesen - Elektronische Patientenakte (ePA)

Digitalisierung im Gesundheitswesen: Kennen Sie schon …?

Viele gesetzlich Versicherte haben in diesem Jahr ein Schreiben ihrer Krankenkasse erhalten, mit dem Sie über die Einführung der elektronischen Patientenakte „ePA für alle“ informiert werden. Doch ist das nicht alles, was sich seit einiger Zeit im medizinischen Umfeld an Entwicklungen tut: Das zum 26.03.2024 in Kraft getretene Digital-Gesetz (DigiG) zur „Beschleunigung der Digitalisierung im Gesundheitswesen“ spielt dabei eine wichtige Rolle. Hier einige der Neuerungen …

Elektronische Patientenakte (ePA) – „ePA für alle“ kommt!

Diagnosen, Röntgenbilder, Blutwerte – ab dem 15. Januar 2025 soll es mit der Einrichtung einer elektronischen Patientenakte „ePA für alle“ gesetzlich Versicherten losgehen. Damit haben sie ihre Gesundheitsdaten jederzeit digital parat. Doppeluntersuchungen sollen so vermeidbar werden, Zusammenhänge von Symptomen unterschiedlicher Fachgebiete lassen sich leichter aufspüren, ein Arztwechsel wird (z. B. im Rahmen eines Umzugs) einfacher, weil Informationen abrufbar vorhanden sind ... Die Nutzung der elektronischen Patientenakte ist freiwillig. Wer die ePA nicht möchte – etwa, wenn trotz hoher Sicherheitsstandards Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes bestehen – kann einfach widersprechen. Ohne Widerspruch erfolgt die Anlage der „ePA für alle“ seitens der Krankenkassen automatisch.

Das ist ein wesentlicher Unterschied zur bisherigen Handhabung: Die „ePA“ an sich gibt es in Deutschland bereits seit Anfang 2021. Doch mussten Krankenversicherte diese bislang, falls gewünscht, erst selbst beantragen und dann jeden Zugriff einzeln freigeben. Bei der neuen „ePA für alle“ ab 2025 ist das anders vorgesehen: Im Rahmen einer Behandlung berechtigte Ärzt:innen, Apotheker:innen, Pflegekräfte, Krankenhäuser etc. können hier künftig auch ohne ausdrückliche Zustimmung zugreifen – sofern von Versichertenseite kein Widerspruch vorliegt (Opt-out-Verfahren). Als Nachweis für den medizinischen Behandlungskontext gilt, wenn Patient:innen ihre Gesundheitskarte in der jeweiligen Praxis einlesen lassen. Ihre ePA können Versicherte via App z. B. über das Smartphone oder Tablet nutzen. Alternativ können sie ihre Daten in der Arztpraxis auch mittels Gesundheitskarte und PIN abrufen. Ebenso können Eintragungen der Praxis über das dortige Kartenlesegerät erfolgen.

Tipp: Falls Sie sich noch nicht sicher ist, ob Sie die ePA nutzen oder erstmal von der jederzeit widerrufbaren Widerspruchsmöglichkeit Gebrauch machen möchten, finden Sie Informationen und mögliche Entscheidungshilfen im Web z. B. unter stiftung-gesundheitswissen.de * und gematik.de *

Elektronisches Rezept (E-Rezept) – Abschied von der Zettelwirtschaft

Auch bei der Ausstellung von Rezepten für verschreibungspflichtige Arzneien hat sich etwas getan: Schon seit September 2022 ist es Apotheken möglich, elektronische Rezepte einzulösen und mit den Kassen abzurechnen. Seit Anfang 2024 ist das elektronische Rezept (E-Rezept) für gesetzlich Krankenversicherte verbindlich! Anstelle des rosafarbenen Papierzettels gibt‘s die ärztliche Verschreibung nun in digitaler Form als fälschungssicheren Rezeptcode. Gespeichert wird dieser in einem zentralen System – beim „E-Rezept-Fachdienst“. Patient:innen stehen dreierlei Wege offen, dieses Rezept bzw. den Rezeptcode bei einer Apotheke ihrer Wahl einzulösen:

  • Durch Vorlage der elektronischen Gesundheitskarte: Den „hinterlegten“ Rezeptcode kann die Apotheke damit über ihr Kartenterminal auslesen. Eine PIN ist hierfür nicht erforderlich.
  • Über die Nutzung einer E-Rezept-App kann die Verschreibung auch verwaltet und direkt an die gewählte Apotheke gesendet werden. Wer die elektronische Patientenakte (ePA) bereits hat, kann sich über die ePA-App seiner Krankenkasse auch für die E-Rezept-App anmelden.
  • Als weitere Option ist es der Arztpraxis möglich, den Rezeptcode auf Papier ausgedruckt mitzugeben. Die Apotheke erhält die benötigte Rezeptinformation dann durch Scannen des abgebildeten Barcodes.

Weitere Informationen zum E-Rezept finden Sie online unter bundesregierung.de *.

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) – „gelber Zettel“ hat ausgedient

Wer früher krankgeschrieben wurde, bekam vom Arzt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – umgangssprachlich „Krankschreibung“ – in Form eines gelben, später rosafarbenen Scheins. Es war dann bislang Sache der Patient:innen, die jeweiligen Ausfertigungen in eigenem Interesse unverzüglich selbst an ihre Krankenkasse wie auch den Arbeitgeber zu senden. Seit Anfang 2023 ist dies für immer mehr gesetzlich Versicherte nicht mehr notwendig. Wenngleich es nach wie vor wichtig und geboten ist, dass Beschäftigte den Arbeitgeber unverzüglich über ihren krankheitsbedingten Ausfall informieren!

Den ärztlichen Nachweis müssen sie bei der eAU allerdings nicht mehr selbst versenden: Stattdessen übermitteln Ärzt:innen diese „Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ digital jetzt direkt an die gesetzliche Krankenkasse – wo Arbeitgeber sie elektronisch abrufen können. Soweit diese dazu berechtigt sind: Es muss ein Arbeitsverhältnis bestehen bzw. im betreffenden Zeitraum bestanden haben und die Arbeitsunfähigkeit muss dem Arbeitgeber von der Arbeitnehmerseite nebst voraussichtlicher Dauer vorab gemeldet worden sein. Als Nachweis für die eigenen Unterlagen können Patient:innen in der Arztpraxis einen Ausdruck zur erfolgten „Krankschreibung“ bekommen. Weitere Informationen zur eAU finden Sie unter: gesund.bund.de *

„Telefonische Krankschreibung“ – weniger Ansteckung, Entlastung in Arztpraxen

Zur Krankschreibung aufgrund rein telefonischer Konsultation war man vielfach während der Corona-Krise übergegangen – als häusliche Isolation für die Vermeidung weiterer Ansteckungen oberstes Gebot war. Um neben Erkrankten die Arztpraxen auch weiterhin zu entlasten und die Ausbreitung infektiöser Krankheiten allgemein zu bremsen, hat man diese Möglichkeit beibehalten: So kann es bei (erkennbar) leichten grippalen Infekten beispielsweise sinnvoller erscheinen, sich in telefonischer Absprache mit dem behandelnden Arzt bzw. der Ärztin zuhause zu kurieren. Anstatt in die Praxis zu kommen und dort andere Personen anzustecken – oder sich im Wartezimmer weitere Infekte einzufangen.

Die „telefonische Krankschreibung“ kann bis zur Dauer von fünf Kalendertagen erfolgen. Voraussetzung ist allerdings, dass man in der Arztpraxis bekannt ist! So soll Missbrauch vorgebeugt werden. Zudem obliegt es ärztlichem Ermessen, ob der telefonische Kontakt für die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit im jeweiligen Fall ausreicht. Sofern im Anschluss noch eine Folgebescheinigung notwendig wird, ist das Aufsuchen der Arztpraxis unerlässlich. Umgekehrt ist die telefonische Verlängerung einer Krankschreibung aber möglich, wenn die Erstbescheinigung in der Praxis erfolgte. So ist geregelt, dass sich Arzt oder Ärztin bei längerer Krankschreibung in jedem Fall ein persönliches Bild machen. Weitere Informationen dazu finden Sie unter: bundesregierung.de *

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