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Wecker, Geld und Tannenzweige

„Wer hat an der Uhr gedreht, ist es wirklich schon so spät?“ – Wichtiges vor Jahresende

In wenigen Wochen geht das Jahr zu Ende und 2025 beginnt. Einmal mehr werden sich gerade jetzt, inmitten des üblichen Vorweihnachtstrubels, wieder viele Menschen fragen: Wo ist eigentlich das Jahr geblieben? Die Zeit rennt … wie‘s scheint. Dennoch empfehlen wir, dass Sie ein paar Finanzdinge noch einplanen, deren Erledigung vor Jahreswechsel wichtig ist, um Nachteile zu vermeiden! Hier einige Tipps, woran zu denken ist …

Passen Ihre Freistellungsaufträge für 2024 noch zu den erwartbaren Kapitalerträgen?

Wer mit Erträgen aus Spar- und Kapitalanlagen rechnet – etwa aus Termingeldern oder Fonds zum Beispiel – sollte bei den jeweiligen Finanzinstituten in passender Höhe Freistellungsaufträge einreichen. Wichtig ist allerdings, darauf zu achten, dass der maximal pro Jahr zustehende Sparer-Pauschbetrag dabei in Summe nie überschritten wird: Bis zu 1.000 Euro pro Person stehen zur Verteilung auf betreffende Banken, Fondsgesellschaften, Bausparkassen, Versicherungen und gegebenenfalls noch andere Institute jährlich frei. Für zusammenveranlagte Paare gilt der doppelte Betrag, also 2.000 Euro.

Der Sinn eines Freistellungsauftrags ist es, dass bis zu dessen jeweiliger Höhe Kapitalerträge wie z. B. Zinsen oder Dividenden steuerfrei bleiben. Liegt ein solcher Freistellungsauftrag nicht vor, müssen Institute für diese Erträge pauschal 25 Prozent Kapitalertragsteuer (gegebenenfalls plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) als Steuerabgeltung für die jeweiligen Anleger:innen abführen. Zwar haben diese die Möglichkeit, hierbei eventuell zu viel bezahlte Steuern über ihre Einkommensteuererklärung später wieder „zurückzuholen“ (denn bis zu 1.000 Euro jährlich sind ja frei) – was allerdings umständlicher ist. Und bis dahin ist das abgeführte Geld erst mal weg.

Tipp: Falls Sie sich hinsichtlich der richtigen Aufteilung Ihres gesamten Pauschbetrages unsicher sind, können die jeweiligen Steuerbescheinigungen zu Kapitaleinkünften der Vorjahre eventuell Orientierung bieten: Aus diesen ist ersichtlich, welche Erträge zuletzt angefallen sind und was darauf gegebenenfalls an Steuern abgeführt wurde. Hat sich an Ihren Ein- und Anlagen seither nicht viel geändert, könnte dies als ungefähre Richtschnur helfen.

Sinnvoll mag bei der Bemessung aktueller (Neu-)Verteilungen eine gewisse Zugabe für Zinseszinseffekte bzw. vielleicht zum Tragen gekommene Zinsanstiege oder realisierte Kursgewinne sein – sofern dieser Spielraum besteht. Darüber hinaus ist zu schauen, ob neue Anlagen hinzukamen oder bislang bestehende weggefallen sind – etwa, wenn ein zugeteilter Bausparvertrag aufgelöst wurde. Der hierfür nicht mehr benötigte Freistellungsbetrag erweitert den Umverteilungsspielraum für die anderen Kapitaleinkünfte.

Tipp: Da die Anhebung des Sparer-Pauschbetrags von vormals 801 Euro pro Person (1.602 Euro für Paare) um etwa 24,844 Prozent auf 1.000 Euro pro Person (2.000 Euro für Paare) erst vergangenes Jahr zum 1. Januar 2023 erfolgte, ist eine Überprüfung bestehender Freistellungsaufträge in jedem Fall ratsam: Denn sofern Sie Anpassungen bzw. eine Neuaufteilung im Zuge der Pauschbetrags-Erhöhung nicht selbst vorgenommen haben, wurden Freistellungsaufträge vielfach automatisiert einfach pauschal um diesen Prozentsatz angehoben. So kann es sein, dass die Freistellung für manche Einlagen nun deutlich über dem benötigten Betrag liegt, während woanders vielleicht noch etwas fehlt und mehr vonnöten wäre.

Anpassungen Ihres Freistellungsauftrages können Sie bei der Sparda-Bank Hessen übrigens direkt im Online-Banking selbst vornehmen. Alternativ stellen wir auf unserer Homepage ein Freistellungsauftragsformular zum Ausfüllen und Einreichen bereit. Im Beitrag Sparer-Pauschbetrag & Abgeltungssteuer vom 26.10.2023 finden Sie zudem noch weitere wichtige Informationen.

Bausparen – Prämien für zurückliegende Jahre nicht entgehen lassen!

Bausparende, die die Voraussetzungen für staatliche Förderung in Form von Wohnungsbauprämie, Arbeitnehmersparzulage oder Wohn-Riester erfüllen, sollten jetzt schauen, inwieweit Sie ihre Zuwendungen für zurückliegende Jahre schon vollständig beantragt haben. Für bestimmte zurückliegende Jahre ist hierfür nur noch bis zum Jahresende 2024 Gelegenheit!

So können Wohnungsbauprämie und Riester-Zulage regelmäßig bis zum Ende des 2. Kalenderjahres nach dem jeweiligem Spar- bzw. Beitragsjahr beantragt werden: In diesem Jahr endet die rückwirkende Frist beider Zuwendungsarten somit für 2022. Mehr Zeit gibt‘s bei der Arbeitnehmersparzulage, für die der Antrag des jeweiligem Spar- bzw. Beitragsjahres erst bis Ablauf des 4. darauffolgenden Kalenderjahres eingehen muss – Ende 2024 also spätestens fürs Jahr 2020!

Sondertilgungen: Weniger Schulden – weniger Zinskosten!

In diesem Sinne raten wir Darlehensnehmer:innen, vorm Jahreswechsel noch zu prüfen, ob vereinbarte Sondertilgungsmöglichkeiten für dieses Jahr ausgeschöpft sind. Denn die beste Geldanlage nützt womöglich nichts, wenn Sie das Geld auf der anderen Seite mit Kreditzinsen teurer bezahlen. Haben Sie irgendwo noch freie Gelder liegen oder kurzfristig zu erwarten, kann die Schuldentilgung also in gewissem Rahmen sinnvoller sein.

Tipp: Lassen Sie sich hierzu gegebenenfalls auch steuerfachlich beraten!

Darlehenskund:innen der Sparda-Bank Hessen können ihre im Darlehensvertrag kalenderjährlich vereinbarten Sondertilgungsmöglichkeiten jederzeit ganz einfach selbst direkt aufs Darlehenskonto überweisen. Die hierzu benötigte IBAN Ihres Darlehens finden Sie direkt über das Online-Banking. Alternativ ist diese auch dem Jahreskontoauszug entnehmbar.

Welche Sondertilgungsoption Sie vereinbart haben, steht im Darlehensvertrag unter “weitere Darlehensbedingungen“. Sofern Sie in 2024 noch eine Sondertilgung vornehmen möchten, ist es notwendig, dass diese bis zum 30. Dezember 2024 auf dem Darlehenskonto verbucht ist – bitte beachten Sie hierbei auch die Ausführungsfristen für Überweisungen!

Falls für bestehende Baufinanzierungen auch Auszahlungsaufträge in diesem Jahr noch auszuführen sind, benötigen wir deren Eingang bis zum 18.12.2024. Die Ausführung von später eingehenden Auszahlungsaufträgen kann nicht garantiert werden!

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