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Was haben die Sparda-Bank Hessen, der EDEKA Supermarkt, die Tageszeitung taz und Schüler:innen der Wiesbadener Leibnizschule gemeinsam? Ganz genau, sie alle sind eine Genossenschaft. Oder genauer: Sie bestehen in der Rechtsform und Wertegemeinschaft einer eingetragenen Genossenschaft (eG). Was das heißt, warum das Konzept sowohl altbewährt als auch zukunftsträchtig ist und was das alles mit Nachhaltigkeit zu tun hat, lesen Sie in unserer kurzen Reihe über die Genossenschaft.
Nicht nur die Tatsache, dass das Konzept Genossenschaft bereits seit 160 Jahren existiert, sondern auch mit Blick auf die wirkungsvollen und gemeinschaftlichen Prinzipien, die ihr zugrunde liegen, lohnt eine nähere Betrachtung. In Teil eins unserer Serie geht es hier im Folgenden um den Aufbau einer Genossenschaft. Doch bevor der Kern-Aufbau der Wertegemeinschaft veranschaulicht wird, eine kurze Definition, was eine Genossenschaft denn ist (genaueres gibt’s im GenG, dem Genossenschaftsgesetz):
Eine Genossenschaft ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Personen in Form der Mitgliedschaft in einer Gesellschaft mit nicht geschlossener Mitgliederzahl. Deren Ziel ist es, die wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Belange durch einen gemeinsamen Geschäftsbetrieb zu fördern.
Der gemeinsame Geschäftsbetrieb baut auf den demokratischen Prinzipien der Mitbestimmung und Teilhabe auf. Diese beiden Bedingungen werden durch folgende Organe einer Genossenschaft umgesetzt:
Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Willensbildungsorgan der Genossenschaft, die Vertretung der Mitglieder. Jedes Mitglied hat auf der Generalversammlung eine Stimme, so weit nicht durch Mitgliederzahl und Satzung anders geregelt. Zu den Aufgaben der Generalversammlung gehören: Änderung der Satzung, Genehmigung des Jahresabschlusses und die Verteilung von Gewinn und Verlust, Amtsenthebungen von Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates, Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, Bestimmung über Auflösung oder Verschmelzung der Genossenschaft. Bei mehr als 1.500 Mitgliedern kann die Satzung vorsehen, dass eine Vertreterversammlung an die Stelle der Generalversammlung tritt.
Die Genossenschaft ist eine Rechtsform mit einer „offenen Mitgliedschaft“. Das bedeutet, dass Mitglieder jederzeit durch schriftliche Beitrittserklärung, gegebenenfalls zusätzlich einen Beschluss der Genossenschaft, aufgenommen werden können. Mit der Aufnahme verpflichten sich die Mitglieder einen Beitrag zum Eigenkapital der Genossenschaft zu leisten – und zwar durch die Einzahlung von Geld auf den in der Satzung festgelegten Geschäftsanteil. Das heißt: Mit dem Erwerb eines Geschäftsanteils (oder mehrerer) wird man Mitglied. Die Mitglieder bilden folglich das Herzstück einer Genossenschaft.
Aufsichtsrat
Aufgrund des Zweckes einer Genossenschaft – der Förderung der Mitglieder durch einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb – muss jede Genossenschaft einen Aufsichtsrat bilden. Der Aufsichtsrat wird von der Generalversammlung bzw. der Vertreterversammlung gewählt. Zu den Aufgaben zählen die Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes, die Durchführung von Kontrollen und Revisionen, die Berichterstattung in der Generalversammlung und gegebenenfalls weitere.
Bei kleinen Genossenschaften (bis zu zwanzig Mitglieder) kann die Satzung auf den Aufsichtsrat verzichten. Die Generalversammlung übernimmt dann die Kontrollaufgaben des Aufsichtsrates. Ergänzend wählt die Genossenschaft einen Bevollmächtigten, der für den Abschluss von Verträgen zwischen dem Vorstand und der Genossenschaft zuständig ist.
Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen, die von der Generalversammlung gewählt werden, wenn nicht die Satzung eine andere Art der Bestellung vorschreibt (z. B. Wahl durch den Aufsichtsrat). Bei kleinen Genossenschaften (bis zu zwanzig Mitglieder) kann die Satzung einen einköpfigen Vorstand vorsehen. Vorstandsmitglieder können haupt- oder ehrenamtlich tätig sein.
Zu den Aufgaben gehört die eigenverantwortliche Leitung der Genossenschaft durch Vertretung nach außen und Geschäftsführung nach innen, wobei der Vorstand die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden hat. Die Leitungsbefugnis kann nur durch eine Satzungsregelung eingeschränkt werden. Ein generelles Weisungsrecht von anderen Organen besteht nicht.
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Die Genossenschaft muss einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören. Je nach Größe der Genossenschaft führt dieser Prüfungsverband jedes Jahr bzw. alle zwei Jahre eine Pflichtprüfung durch. Zu prüfen sind Einrichtungen, Vermögenslage und Geschäftsführung der Genossenschaft, um die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung feststellen zu können.
Durch ihren demokratischen Charakter und ihre solidarischen Werte sind genossenschaftliche Unternehmen in Wirtschaft und Gesellschaft auch heute ein bedeutender Faktor. Genossenschaften sind in vielen verschiedenen Bereichen des Lebens vertreten: Als Wohnungsgenossenschaften, landwirtschaftliche Genossenschaften, gewerbliche Genossenschaften, Versorgungs- und Energiegenossenschaften, Agrargenossenschaften oder Kreditgenossenschaften begegnen sie uns im Alltag.
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FORTSETZUNG FOLGT in unserem Teil 2: Sparda-Bank Hessen als Genossenschaftsbank
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Weitere Infos rund um Genossenschaften finden Sie hier (Links mit externem Inhalt):
Wirtschaftslexikon von Gabler und Website des Genossenschaftsverbandes
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