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Mehr Sport, weniger Süßigkeiten, sich mehr Zeit für sich selbst nehmen – viele nehmen den Beginn des neuen Jahres zum Anlass, um sich oder lästige Gewohnheiten zu ändern. Auch finanziell steht mit dem 1. Januar 2022 die eine oder andere Veränderung ins Haus. Wir haben zusammengetragen, was da auf Sie zukommt und worauf Sie achten müssen.
Grundfreibetrag steigt
Starten wir mit einer guten Nachricht: Der Grundfreibetrag steigt von 9.696 Euro auf 9.984 Euro im Jahr. Bis zu diesem Betrag bleibt das zu versteuernde Einkommen also steuerfrei.
Mindestlohn steigt
Zum 1. Januar steigt außerdem der gesetzliche Mindestlohn, und zwar auf 9,82 Euro pro Stunde. Eine weitere Anhebung ist für den 1. Juli geplant, dann steigt er auf 10,45 Euro pro Stunde.
Neue Beitragsbemessungsgrenzen
Zum 1. Januar ändern sich außerdem die Beitragsbemessungsgrenzen. Sie sind eine Rechengröße in der gesetzlichen Sozialversicherung und geben an, bis zu welcher Höhe das Einkommen bei der Berechnung des Beitrags herangezogen wird. In Westdeutschland ist sie aufgrund der Corona-Pandemie leicht gesunken und liegt dann bei 7.050 Euro/Monat (84.600 Euro/Jahr). In den neuen Bundesländern liegt sie bei 6.750 Euro/Monat (81.000 Euro/Jahr) und ist damit leicht gestiegen.
Weniger Förderung für Direktversicherungen
Als Folge dieser Änderungen sinkt der steuerliche Förderbetrag für Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) von 568 auf 564 Euro. Ebenso sinkt der sozialversicherungsfreie Beitrag von 284 auf 282 Euro pro Monat (pauschalbesteuerte Direktversicherungen und Pensionskassen sind nicht betroffen). Auch der sozialversicherungsfreie Förderbetrag von Unterstützungskassen und Direktzusagen im Rahmen einer Entgeltumwandlung sinkt auf 282 Euro. Die als Sonderausgaben abzugsfähigen Beiträge zu Basisrenten reduzieren sich von 25.787 Euro auf 25.639 Euro für Ledige und pro Jahr.
Sachbezugsgrenzen steigen
Sachbezüge – also vom Arbeitgeber gewährte geldwerte Vorteile wie Benzingutscheine oder ähnliches – waren bislang bis 44 Euro pro Monat steuerfrei. Dieser Wert wird auf 50 pro Monat angehoben. Die Voraussetzungen werden jedoch verschärft. Da der Beschluss hier aber schon etwas älter ist, haben die meisten Unternehmen bereits nachgesteuert.
Insolvenzgeldumlage sinkt
Die Insolvenzgeldumlage, die Entgeltansprüche von Arbeitnehmern gegenüber zahlungsunfähigen Arbeitgebern sichert, sinkt von bislang 0,12 Prozent auf 0,09 Prozent.
EEG-Umlage sinkt
Aufgrund der anhaltend hohen Energiepreise wird die EEG-Umlage beim Strompreis gesenkt – von 6,5 Cent auf 3,72 Cent pro Kilowattstunde.
KfW-55 läuft aus
Ab dem 1. Februar gibt es keinen Förderzuschuss für Neubauten ab Effizienzhaus-Stufe 55 mehr. Wer die Förderung in Anspruch nehmen möchte, muss sie bis 31. Januar beantragen.
Pflegereform
Am 1. Januar tritt zudem die Pflegereform in Kraft. Der Beitrag für Kinderlose ab dem vollendeten 23. Lebensjahr in der gesetzlichen Pflegeversicherung wird von 0,25 Prozent des Bruttogehalts auf 0,35 Prozent angehoben. Die Pflegeversicherung zahlt zudem künftig einen Zuschlag zu den Pflegekosten im Heim, der mit der Dauer der Pflege steigen soll. Im ersten Jahr sind das 5 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, im zweiten Jahr 25 Prozent, im dritten 45 Prozent und danach 70 Prozent. Auch der Kurzzeitpflegebetrag und Beiträge zu Pflegesachleistungen werden angehoben.
Neue Regelung für Familienbetriebe
Personenhandelsgesellschaften können wie Kapitalgesellschaften besteuert werden. Das soll die finanzielle Liquidität mittelständischer Unternehmen stärken. Einzelunternehmer können diese Option allerdings nicht wählen.
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