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In Zeiten des modernen Bankings via Web oder App gehen viele Menschen davon aus, ihre Bankgeschäfte überall und jederzeit tätigen zu können. Doch was, wenn man tatsächlich einmal durch Krankheit, Unfall oder andere unvorhersehbare Umstände außer Stande ist, seine Bankgeschäfte allein zu regeln? Für solche Fälle macht es Sinn, einer Vertrauensperson eine Bankvollmacht (da sie sich vor allem auf das Girokonto bezieht oft auch als Kontovollmacht bezeichnet) zu erteilen.
Sollten Sie nun denken, für Sie als Ehepartner gelte das nicht, so ist das nur eingeschränkt richtig. Führen Sie und Ihr/e Partner/in ein Gemeinschaftskonto, können Sie selbstverständlich auch beide einzeln darüber verfügen. Ansonsten sind Ehepartner nicht automatisch gesetzliche Vertreter. Auch sie müssen sich gegenseitig bevollmächtigen.
Mit einer Bankvollmacht erklären Sie Ihrem Kreditinstitut schriftlich, wem Sie in welchem Umfang einen Zugriff auf Ihr Konto oder Ihre Konten gewähren. Das kann der (Ehe-)Partner, ein volljähriges Kind oder eine andere Ihnen nahestehende Person sein. Die meisten Banken stellen hierfür entsprechende Formulare zur Verfügung. Eine erteilte Vollmacht kann übrigens jederzeit widerrufen werfen. Und sie berechtigt den Bevollmächtigten nur dazu, Geld abzuheben – und nicht dazu, das Geld zu behalten. Haben Sie als Vollmachtgeber abgehobenes Geld nicht einem bestimmten Verwendungszweck zugeordnet, muss der Bevollmächtigte das Geld an Sie weitergeben. Es wird zwischen drei Vollmacht-Formen unterschieden:
Die Vollmacht über den Tod hinaus (transmortale Bankvollmacht)
Diese Vollmacht ist eine zeitlich unbeschränkte Vollmacht und die am häufigsten verwendete Vollmachts-Form. Sie stellt sicher, dass auch nach Ihrem Tod Zahlungen vorerst weiterlaufen und wichtige Rechnungen bezahlt werden können. In diesem Fall müssen Ihre Erben nicht erst auf den Erbschein warten und ggf. viel Geld vorstrecken. Allerdings kann diese Vollmacht aufgehoben werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht zu den Erben gehört. Denn die rechtmäßigen Erben können als legitime Kontoinhaber sämtliche damit verbundene Vollmachten widerrufen.
Vollmacht für den Fall der Fürsorgebedürftigkeit (Prämortale Bankvollmacht)
In diesem Fall gilt die Vollmacht bis zu Ihrem Tod. Wird eine solche Kontovollmacht verwendet, müssen Banken immer prüfen, ob Sie als Vollmachtgeber noch leben. Eine solche Bankvollmacht kann sinnvoll sein, wenn Sie beispielsweise durch Unfall oder Krankheit selbst nicht mehr in der Lage sind, ihre Bankgeschäfte zu erledigen. Mit Ihrem Tod erlischt die Vollmacht, sodass dann Ihre Erben vollständig über Ihre Bankgeschäfte verfügen können.
Vollmacht für den Todesfall (Postmortale Bankvollmacht)
Sie tritt erst in Kraft, wenn Sie verstorben sind. Sinn und Zweck dieser Verfügung ist letztlich, Ihre Hinterlassenschaft zu verwalten und aufzuteilen.
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