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Was passiert mit meinem Eigentum, wenn ich einmal nicht mehr bin? Wer vertritt meine Interessen, wenn ich zum Beispiel durch Krankheit meine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann? Und wie erreiche ich, dass ich im entscheidenden Moment nur noch die medizinische Versorgung erhalte, die ich mir wünsche? Diese und ähnliche Fragen stellt man sich nur ungern. Möchte man jedoch, dass alles so verläuft, wie man es sich für sich und seine Lieben wünscht, sollte man seine Vorstellungen frühzeitig schriftlich fixieren und an geeigneter Stelle hinterlegen. Denn wer vorsorgt, braucht sich über den Ernstfall keine Gedanken zu machen.
Das Testament
Jeder kann über seine Erben selbst bestimmen. Wer aber ohne ein Testament oder Erbvertrag verstirbt, für den bestimmt das Gesetz die Erbfolge. Dabei werden in erster Linie Kinder und Ehegatten berücksichtigt. Möchten Sie allerdings verfügen, dass Ihr/e Ehepartner/in zunächst alleine erbt und die Kinder erst nach dessen/deren Tod, so sollte dies testamentarisch festgehalten werden. Ebenso, wenn Sie andere Familienmitglieder oder Freunde begünstigen möchten.
Es gibt zwei Möglichkeiten, ein Testament zu verfassen: handschriftlich selbst geschrieben (privates Testament) oder vom Anwalt bzw. Notar erstellt (öffentliches Testament). Ein privates Testament schreiben Sie selbst. Damit Ihr Testament gültig ist, müssen Sie es handschriftlich (wichtig: nicht am Computer!) und lesbar verfassen, mit der Orts- und Datumsangabe sowie mit einer eindeutigen Überschrift versehen und am Ende unterschreiben.
Möchten Sie sicher gehen, dass das Testament rechtlich einwandfrei ist, wenden Sie sich am besten an einen Anwalt oder Notar. Ein Vorteil beim Notar: Wenn Sie ein Testament beim Notar gemacht haben, müssen sich Hinterbliebene in vielen Fällen nicht erst einen kostenpflichtigen Erbschein ausstellen lassen, um als Erben anerkannt zu werden. Ein Erbschein wird zum Beispiel benötigt, wenn Änderungen im Grundbuch nötig werden und das Testament nicht beim Notar erstellt wurde.
Wollen Sie sicher gehen, dass Ihr letzter Wille nicht unterschlagen wird, empfiehlt es sich, ihn abschließend beim Nachlassgericht (Amtsgericht) zu hinterlegen bzw. den Anwalt oder Notar damit zu beauftragen. Für das eingereichte Testament wird dann ein Hinterlegungsschein ausgestellt. Sie können das Testament aber auch der Person geben, die davon am meisten profitiert.
Die Vorsorgevollmacht
Krankheit, Unfall oder hohes Alter: Es gibt viele Gründe, weshalb Menschen keine eigenen Entscheidungen mehr treffen können. In diesem Fall ist es wichtig eine Vorsorgevollmacht angefertigt zu haben – und damit einen Stellvertreter für sich benannt zu haben, der alltägliche Dinge regelt. Andernfalls setzt das Gericht einen gesetzlichen Betreuer ein, der nicht zwangsläufig der Familie angehören muss.
Eine kostenlose Vorlage zur Erstellung einer entsprechenden Vollmacht gibt es online beim Bundesjustizministerium oder im Buchhandel als Vorsorge-Mappe. Darin kann exakt eingetragen werden, in welchen Bereichen die betreffende Person für Sie tätig werden darf, ob zum Beispiel bei Behörden, Ärzten, vor Gericht oder bei finanziellen Angelegenheiten. Es ist übrigens auch möglich, mehrere Personen für unterschiedliche Bereiche als Stellvertreter zu benennen. Dies kann jedoch zu einem erhöhten Abstimmungsbedarf unter den Bevollmächtigten führen. In jedem Fall muss die bevollmächtigte Person erwachsen und uneingeschränkt geschäftsfähig sein.
Besitzen Sie Immobilien oder ein Unternehmen, sollte die Vollmacht beim Notar beglaubigt werden. Nur so kann die von Ihnen benannte Person im Fall der Fälle die Wohnung oder das Haus verkaufen, um etwaige Kosten zu decken, die zum Beispiel für die Unterbringung in einem Pflegeheim anfallen können.
Übrigens: Die Vollmacht ist sofort gültig. Daher bewahren Sie sie am besten zu Hause auf. Teilen Sie Ihrem Stellvertreter den Verwahrungsort mit und händigen Sie ihm eine Kopie aus. Zudem können Sie die Vorsorgevollmacht im zentralen Vorsorgeregister registrieren. Betreuungsgerichte werden darin über das Vorhandensein von Vorsorgeverfügungen informiert. Dadurch können unnötige Betreuungen vermieden werden.
Die Patientenverfügung
Möchten Sie sicher sein, dass Ärzte und Pflegekräfte im medizinischen Ernstfall Ihre Behandlungswünsche berücksichtigen, sollten Sie eine Patientenverfügung aufsetzen. Darin erklären Sie, welche medizinischen und pflegerischen Maßnahmen Sie wünschen oder ablehnen. Auch Ihren Standpunkt zu lebensverlängernden Behandlungen, der Entnahme von Organen oder zur Palliativmedizin halten Sie darin fest. Denn: Können Sie Ihren Willen nicht mehr frei äußern und haben keine Patientenverfügung, entscheiden die Ärzte über die Behandlung. In Deutschland sind sie dabei verpflichtet, alle möglichen lebensverlängernden Maßnahmen durchzuführen.
Es ist schwierig als Laie eine Patientenverfügung zu schreiben, die umfassend ist und alle juristischen und medizinischen Anforderungen gerecht wird. Daher ist es ratsam, Hilfe in Anspruch zu nehmen und sich beraten zu lassen. Das kann durch den Hausarzt oder einen Juristen geschehen oder zum Beispiel auch durch die Verbraucherzentrale und spezialisierte Anbieter. Eine erste Orientierung bieten kostenlose Formulare im Netz, beim Hausarzt oder Ihrer Krankenkasse.
Sinnvoller Weise ergänzen Sie Ihre Patientenverfügung um eine Vorsorgevollmacht, damit die Vertrauensperson benannt und legitimiert ist, die Ihren in der Patientenverfügung festgehaltenen Willen durchsetzen soll. In jedem Fall sollten Sie einer Person Ihres Vertrauens mitteilen, wo sie die Patientenverfügung aufbewahren und wie sie daran gelangen können. Bei einem Klinikaufenthalt ist es ratsam, die Verfügung mitzubringen und das Klinikpersonal darüber in Kenntnis zu setzen.
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