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Die Erkenntnis, dass die gesetzliche Rente allein hierzulande nicht mehr ausreicht, um den gewohnten Lebensstandard im Alter zu erhalten, gilt inzwischen als alter Hut. Zu wenig Nachwuchs ist am Start, um den intergenerativen Lastenausgleich auf einstigem Niveau zu stemmen. Neben den beiden Säulen „gesetzliche Rentenversicherung“ und „betriebliche Altersversorgung“ hat sich die private Vorsorge daher als dritte Säule fest etabliert. Eine Möglichkeit dieser Privatvorsorge ist die sogenannte Rürup-Rente, die im kommenden Jahr sogar überproportional an Attraktivität gewinnt.
Als Basisrente zählt „Rürup“ bei der Altersvorsorge genau wie die gesetzliche Rente zur sogenannten ersten Schicht. Das hängt mit der steuerlichen Behandlung zusammen: Etwa seit 2005 regelt das Alterseinkünftegesetz diese für Altersvorsorgeaufwendungen und -bezüge. Entsprechend unterscheidet man hier seither folgende drei Schichten: Die Basisvorsorge – erste Schicht – umfasst die gesetzliche Rentenversicherung, ihr gleichgestellte berufliche Versorgungswerke sowie die Rürup-Rente. Zur (geförderten) Zusatzvorsorge – zweite Schicht – gehört neben der betrieblichen Altersvorsorge auch die Riester-Rente. Unter die (ungeförderte) Privatvorsorge – dritte Schicht – fallen private Lebens- oder Rentenversicherungen bzw. Kapitalanlagen, wie z. B. Fondssparpläne.
Von der gesetzlichen Rente unterscheidet sich die „Rürup-Rente“ durch ihre versicherungswirtschaftliche Kapitaldeckung – das heißt, sie ist nicht umlagefinanziert. Stattdessen fußt sie auf einer fondsbasierten oder klassischen Rentenversicherung. Dass sie auf einer zeitgemäßen Wertentwicklung der Kapitalmärkte beruht, hat sie mit dem ebenfalls zur privaten Vorsorge gehörenden Riester-Konzept gemeinsam. Allerdings erfolgt die staatliche Förderung bei „Rürup“ nicht in Form von direkten Zulagen (wie es beim der zweiten Schicht angehörigen Riestern der Fall ist), sondern über die Absetzung von der Einkommensteuer.*
Vor diesem Hintergrund existiert vielfach noch der Mythos, Rürup-Basisrente sei nur etwas für Selbstständige und „Reiche“. Was so aber nicht stimmt! Zwar trifft es zu, dass bei „Besserverdienenden“ bedingt durch deren teils überproportional höhere Steuerlast auch höhere Entlastungen resultieren können – dabei ist „Rürup“ besonders auch für diejenigen interessant, die in fortgeschrittenem Alter noch (schnell) etwas für ihre Rente tun möchten: Doch profitieren de facto auch weniger hohe Einkommen, wie die mit uns kooperierende Fondsgesellschaft Union Investment Stand Oktober 2022 ausdrücklich bekräftigt: „Selbst mit einem Jahreseinkommen von 30.000 Euro erhalten ledige Rürup-Sparer in diesem Jahr 22,1 Prozent der Beiträge über ihre Steuererklärung zurück.“ Und das, obwohl für 2022 (noch) lediglich 94 Prozent* der Rürup-Beitragsleistungen bei den Vorsorgeaufwendungen steuerlich absetzbar sind. Ab dem kommenden Jahr 2023 steigt dieser Satz vorzeitig auf 100 Prozent!
Ursprünglich sollte die Hundertprozentmarke im Zuge einer sukzessiven Anhebung um jeweils zwei Prozentpunkte jährlich erst im Jahr 2025 erreicht werden. Doch hat sich die Bundesregierung im November 2021 darauf verständigt, diesen Schritt vorzuziehen. Auch insofern ist es lohnenswert, bei einem persönlichen Beratungsgespräch einfach mal zu evaluieren, inwieweit „Rürup“ mit allen Vorteilen und Regularien vielleicht auch – gleichermaßen als Arbeitnehmer:in – für einen selbst sinnvoll sein kann. Zumal es unterschiedliche Modelle gibt, um die Steuererstattungen ebenfalls wieder in die Vorsorge einzubringen: etwa, um mehrfach Steuern zu sparen, die finanzielle Versorgung der Familie für den Risikofall abzusichern oder sich mit einer zusätzlichen fondsgebundenen Rentenversicherung breiter aufzustellen. Um hier die Weichen richtig zu stellen, sollte immer zusätzlich eine Steuerberatung in Anspruch genommen werden, wo man sich mögliche Vorzüge individuell ausrechnen lassen kann.
* Stets unter Beachtung jeweils geltender förderfähiger Höchstbeträge für die steuerliche Absetzbarkeit von Vorsorgeaufwendungen. Für Arbeitnehmer:innen gilt, dass auf die förderfähige Höchstsumme immer zuerst der in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlende Jahresbeitrag (einschließlich Arbeitgeberanteil) anzurechnen ist. Gegebenenfalls verbleibt dadurch für die Absetzung der Beiträge zur Rürup-Rente ein (nur) geringerer förderfähiger Höchstbetrag übrig. Wie sich das im individuellen Fall auswirkt und wann sich „Rürup“ dennoch auch für angestellte Arbeitnehmer:innen lohnt, ist im Rahmen einer qualifizierten Steuerberatung in Erfahrung zu bringen.
Informationen in früheren Beiträgen zum Thema Altersvorsorge finden Sie hier:
-
Rente & Altersvorsorge: Wie viel ist eigentlich „genug“?
vom 11.01.2021
-
Freiwillige Sonderzahlungen für die Rente ab 63 – lohnt sich das?
vom 03.07.2020
Des Weiteren auf unserer Homepage: Altersvorsorge im Überblick
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