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Die Corona-Pandemie hat das soziale wie wirtschaftliche Leben nahezu lahmgelegt und schürt bei vielen mittlerweile regelrechte Existenzängste. Kurzarbeit, ausbleibende Aufträge oder gar der Verlust des Jobs stellen zahlreiche Familien und Haushalte in diesen Wochen vor finanzielle Probleme: Geringere oder gar komplett wegfallende Einnahmen treiben vielen derzeit größere Sorgenfalten auf die Stirn, als die Krankheit selbst. Das Corona-Hilfspaket der Bundesregierung soll hier Abhilfe schaffen.
Es regelt unter anderem, dass Verbraucher gewisse Zahlungen für den Zeitraum von drei Monaten aufschieben können. Dazu haben wir einen Überblick vorbereitet. Grundsätzlich gilt: Wer Zahlungen aufschiebt, muss diese zu einem späteren Zeitpunkt begleichen. Dabei können in einigen Fällen zusätzliche Kosten, zum Beispiel Zinsen anfallen. Außerdem muss schlüssig nachgewiesen werden, dass das Einkommen aufgrund der Pandemie stark gesunken beziehungsweise komplett ausgefallen ist. Neben Kreditverträgen, die vor dem 15. März 2020 vereinbart wurden, können unter anderem Mietzahlungen, Versorgungskosten und Versicherungen gestundet werden.
Miete
Die Miete ist für die meisten Haushalte nicht nur der größte Posten unter den monatlichen Ausgaben, sondern auch essenziell: Was, wenn man sich die eigenen vier Wände plötzlich nicht mehr leisten kann? Die gute Nachricht: Vermieter dürfen eine Wohnung wegen Mietschulden, die zwischen dem 1. April und dem 30. Juni angefallen sind, nicht kündigen – wenn diese auf die Pandemie zurückzuführen sind. Die Verbraucherzentrale empfiehlt, zunächst mit dem Vermieter Kontakt aufzunehmen, anstatt einfach die Zahlungen einzustellen.
Der Vermieter darf bei einer Nachzahlung Verzugszinsen berechnen. Laut Verbraucherzentrale sind das derzeit rund 4 Prozent. Dazu ein einfaches Rechenbeispiel: Die Warmmiete beträgt 1.200 Euro pro Monat. Aufgrund der Corona-Pandemie kann die Miete in den Monaten Mai und Juni nicht gezahlt werden. Der Vermieter stundet also insgesamt 2.400 Euro und vereinbart mit dem Mieter eine Rückzahlung in Raten. Ab Oktober zahlt der Mieter zusätzlich zur anfallenden Miete 200 Euro monatlich, um den gestundeten Betrag zurückzuführen. Dann darf der Vermieter insgesamt rund 82 Euro an Zinsen zusätzlich in Rechnung stellen. Diese Regelung schließt übrigens die Nebenkosten ein, die monatlich mit der Kaltmiete überwiesen werden. Darüber hinaus kann auch Wohngeld beantragt werden. Zu diesem Thema können Stadt oder Gemeinde Auskunft geben.
Versorgungskosten
Strom, Wasser, Gas, Telefon und Internet – auch bei den sogenannten Leistungen der Grundversorgung können Zahlungen aufgeschoben werden. Eingeschlossen sind alle Verträge, die vor dem 8. März geschlossen wurden. Verbraucher, die diesen Schritt gehen wollen, müssen sich bei ihren jeweiligen Anbietern auf das Leistungsverweigerungsrecht berufen. Auch hier muss nachgewiesen werden, dass die monatlichen Kosten aufgrund der Corona-Pandemie nicht gezahlt werden können, weil man das geringere Einkommen beispielsweise für Lebensmittel oder Unterhaltszahlungen benötigt. Wie bei der Miete müssen die gestundeten Beträge später nachgezahlt werden.
Versicherungen
Langfristige Verträge wie Alters- oder Lebensversicherungen sollten keinesfalls übereilt gekündigt werden, empfiehlt die Verbraucherzentrale. Viele Versicherer bieten von sich aus zinsfreie Stundungen an. Manche Verträge können auch ruhend oder beitragsfrei gestellt werden. Verbraucher sollten sich bei Bedarf beim Versicherer erkundigen – auch, ob die Leistungen in diesem Fall erhalten bleiben.
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