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Seit Jahresbeginn 2024 steht noch mehr Menschen die staatliche Förderung mittels Arbeitnehmer-Sparzulage (ASZ) offen!
Die Einkommensgrenzen für den Bezug der ASZ wurden auf 40.000 Euro zu versteuerndem Jahreseinkommen für Alleinstehende bzw. 80.000 Euro für Verheiratete angehoben. Weitere Informationen dazu finden Sie auch in unserem Magazinbeitrag zu ASZ und Vermögenswirksamen Leistungen.
Diese können monatlich zwischen 6,65 und 40,00 Euro liegen. So tragen Arbeitgeber zum Vermögensaufbau ihrer Mitarbeiter/-innen bei. Auch der Staat unterstützt die Anlage von VL – mit der Arbeitnehmer-Sparzulage (ASZ).
Für die Zahlung von VL gilt stets: Das Geld fließt nicht aufs Gehaltskonto, sondern in einen Sparvertrag, den der Arbeitnehmer abschließt – zum Beispiel auf einen Bausparvertrag.
Auch wenn Ihnen tarif- oder arbeitsvertraglich vom Arbeitgeber keine oder weniger als 40 Euro VL gezahlt werden, können Sie die volle Arbeitnehmer-Sparzulage (ASZ)1 bekommen:
Erteilen Sie Ihrem Arbeitgeber den Auftrag, die VL aus eigenen Gehaltsbestandteilen z. B. auf einen Bausparvertrag zu überweisen.
1 Es gelten Einkommensgrenzen und weitere Voraussetzungen.
Arbeitnehmer-Sparzulage (ASZ): Wer seine VL auf einen Bausparvertrag einzahlt, kann sich damit die Arbeitnehmer-Sparzulage (ASZ) von 9 Prozent sichern. Bei bis zu 470 Euro jährlicher Sparleistung kassieren Sparer so 43 Euro im Jahr extra.
Wohnungsbauprämie (WoP): Wer im Jahr 700 Euro anspart, kann zudem die Wohnungsbauprämie (WoP) von bis zu 70 Euro erhalten (das entspricht: 10 % für die weiteren eigenen Sparbeiträge oder für VL, die nicht ASZ-begünstigt sind).
Für beide Förderungen gelten neben weiteren Voraussetzungen auch Einkommensgrenzen.
Wohn-Riester: Darüber hinaus ist Bausparen – ganz ohne Einkommensgrenze – Riester-gefördert. Riester-Sparer können so zusätzlich 175 Euro Grundzulage im Jahr plus 300 Euro für jedes Kind (185 Euro für vor 2008 geborene Kinder) beantragen.
Stand: 03/2021
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